allgemeine geschäftsbedingungen - rebolt gbr

1. Gegenstand des Vertrages 



1.1.

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Rebolt GbR, nachfolgend in Kurzform „Rebolt-Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Rebolt- Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung anerkannt.

1.2.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Rebolt- Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

1.3.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4.

Die Agentur erbringt Service- Dienstleistungen aus dem Bereich digitales Marketing. Welches auch die Produktion von Grafiken, Fotos und Videos beinhaltet. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Verträgen, Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Rebolt- Agentur. 

1.5.

Alle erbrachten Leistungen für den Kunden bezieht sich nur auf im Vertrag geregelte und bearbeitete Projekte.

Der Kunde erhält keinen Anspruch auf Rohdateien, die die Rebolt Agentur zum erstellen dieses Projektes erstellt hat.


2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1.

Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht. 

2.2.

Jede Änderung und / oder Ergänzung des Vertrages oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. 

2.3.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Rebolt- Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Rebolt- Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und / oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und / oder nicht eintreten. 


3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1.

Der Kunde erwirbt mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Rebolt- Agentur.

Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat die Rebolt- Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

3.2.

Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt- und / oder Leistungsbeschreibung. Zusätzliche oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- und Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform. Von der Rebolt- Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Aufnahmedaten, Modelle, Illustrationen u. ä.), welche die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet.

Eine Veränderung unserer Werke, insbesondere durch Dritte, muss vom Urheber autorisiert werden.

3.3.

Die Agentur darf, die von ihr selbst entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung können durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Rebolt- Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

3.4.

Die Arbeiten der Rebolt- Agentur dürfen vom Kunden oder die vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.5.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und / oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.3.6.Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.  


4. Vergütung 

4.1.

Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2.

Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. 

4.3.

Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und / oder sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Rebolt- Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und diese von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

4.4.

Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: 

- bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%,

- ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 20%,

- ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 40%,

- ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 60%,

- ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 80%.

4.5.

Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.  


5. Zusatzleistungen

5.1.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet. 


6. Geheimhaltungspflicht der Rebolt- Agentur 

6.1.

Die Rebolt- Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. 


7. Pflichten des Kunden

7.1.

Der Kunde stellt der Rebolt- Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben. 

7.2.

Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen. 


8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

8.1.

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch die Rebolt- Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Rebolt- Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Rebolt- Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden handelt, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Rebolt- Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Rebolt- Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Rebolt- Agentur die Kosten hierfür der Kunde. 

8.2.

Die Rebolt- Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Rebolt- Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe. 

8.3.

Die Rebolt- Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Rebolt- Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Rebolt- Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Rebolt- Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Rebolt- Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. 


9. Verwertungsgesellschaften 

9.1.

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Rebolt- Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.  


10. Leistungen Dritter / Produktionsausfall 

10.1.

Von der Rebolt- Agentur eingeschalteten Freien Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Rebolt- Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Rebolt- Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Rebolt- Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

10.2.

Video- und Fotoproduktion; Nebenkosten wie Model-Honorare, Styling, Hair / Make-up, Location-Mieten, Reisekosten, Spesen etc. werden mit Beginn der Produktion in Rechnung gestellt. Die Rebolt- Agentur behält sich vor, Produktionen, die durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände ausfallen ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen. Wetterabhängige Produktionen werden bei Ausfall mit 50 % des Tageshonorars berechnet.

10.3

Die von der Rebolt- Agentur beauftragten Dienstleister sind verpflichtet, nach den Qualitätsrichtlinien der Rebolt- Agentur zu produzieren. Eine Abnahme der Projekte durch Rebolt- Agentur ist Voraussetzung zur Kundenfreigabe.  


11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

11.1.

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung von der Rebolt- Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur.

Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Fotos, Videos, Produktionsdaten etc. 


12. Media-Planung und Durchführung

12.1.

Beauftragte Projekte im Mediabereich besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

12.2.

Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, die Fremdkosten oder einen bestimmten Anteil dieser dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.  


13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen 

13.1.

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. 


14. Streitfall

14.1.

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so soll vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren erfolgen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung ist die Hinzuziehung von externen Gutachten vorzusehen, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden zwischen dem Kunden und der Rebolt- Agentur hälftig geteilt.


15. Abgaben

15.1. 

Die Rebolt Agentur übernimmt keine Abgaben die der Kunde für die erbrachten Leistungen der Rebolt Agentur zahlen muss. Das beinhaltet die Künstlersozialabgabe.


16.

Schlussbestimmungen

16.1.

Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

16.2.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

16.3.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Cottbus.

16.4

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre. 

Cottbus, 01.03.2022